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Statuten der NÖGAM

SATZUNG DES VEREINES „NIEDERÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR ALLGEMEIN UND FAMILIENMEDIZIN“
Statuten per Stand 18.06.2019, extrahiert aus dem vorliegenden PDF. Übertragungsfehler vorbehalten, es gilt die PDF-Version

§ 1  Der Verein führt den Namen:

Niederösterreichische Gesellschaft für Allgemein- und Familienmedizin (NÖGAM).
            
Sitz der Gesellschaft: 1090 Wien, Alser Straße 4
c/o Wiener Medizinische Akademie für Ärztliche Fortbildung und Forschung

§ 2  Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Allgemein- und Familienmedizin in Wissenschaft und Praxis.

Die Tätigkeit der Gesellschaft ist nicht auf Gewinn gerichtet; auch standespolitische Ziele
werden nicht verfolgt.
Die Tätigkeit der Gesellschaft soll in Zusammenarbeit mit der Österreichischen  Gesellschaft
für Allgemeinmedizin erfolgen.
Ziele der Gesellschaft sind:
– Erarbeitung und Verbreitung von wissenschaftlichen Grundlagen der Allgemein- und Familienmedizin   hinsichtlich Fachinhalten, Arbeitsweisen, und Stellung im Gesundheitssystem
– Entwicklung und Verbreitung von Konzepten für die hausärztliche Primärversorgung
– Förderung von Aus- und Fortbildung in der AFM
– Förderung von Wissenschaft und Forschung im Fach AFM
– Beratung von politischen und standespolitischen Gremien

§ 3  Die Niederösterreichische Gesellschaft für Allgemeinmedizin kann kooperierendes Mitglied von Gesellschaften sein, die gleiche oder ähnliche Ziele für die Allgemeinmedizin verfolgen. Sie kann jedoch nicht Mitglied von Organisationen und Vereinen werden, die bei (standes-) politischen Wahlen kandidieren. Die NÖGAM ist keine politische Vereinigung und kandidiert nicht bei standespolitischen Wahlen.

§ 4  Mittel zur Erreichung des Gesellschaftszweckes sind:

1. Ideelle Mittel:
Vorträge, Versammlungen, Veranstaltungen, Herausgabe von Publikationen oder Rundschreiben bzw. eines Mitteilungsblattes, Einrichtung einer Bibliothek und/oder Dokumentation, gegebenen-falls Gründung eines Institutes im Rahmen der Gesellschaft.

2. Materielle Mittel:
Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen und/oder gesellschaftseigenen Unter- nehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
Bei allen diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist, und nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die genannten Zwecke nicht erreichbar wären. Die Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereines dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 5  Die Gesellschaft besteht aus:

1. ordentlichen Mitgliedern
2. außerordentlichen Mitgliedern
3. fördernden Mitgliedern
4. Ehrenmitgliedern

ad 1)
Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt für Allgemeinmedizin sowie jeder Arzt, der in Ausbildung zum Arzt
für Allgemeinmedizin steht, werden, sofern er bereit ist, Zweck und Ziele der Gesellschaft zu unter-stützen.

ad 2)
Außerordentliches Mitglied kann jeder Arzt, Wissenschaftler und Medizinstudent werden, der die Ziele der Gesellschaft zu unterstützen bereit ist.

ad 3)
Förderndes Mitglied kann jeder Arzt, soweit er nicht ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist, jeder Nichtarzt und jede juristische Person werden, die die Gesellschaft fördern will.

ad 4)
Ehrenmitglieder wählt die Generalversammlung.

§ 6  Gründung der Gesellschaft und Erwerb der Mitgliedschaft:

Die Gesellschaft konstituiert sich bei der Gründungsversammlung. Vor der Konstituierung erfolgt die vorläufige Mitgliederanmeldung durch Eintragung in eine Proponentenliste. Alle selbstberechtigten Teilnehmer an der Gründungsversammlung (d.h. alle Ärzte für Allgemeinmedizin und alle Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin) tragen sich in die Liste der Gründungsmitglieder ein und sind damit gleich den Proponenten als vorläufige Mitglieder der Gesellschaft angemeldet.

Ein Eintritt in die bereits bestehende Gesellschaft erfolgt durch freiwillige Meldung und Verpflichtung auf die Satzungen. Die Mitgliedschaft wird erst nach Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Ablehnung eines Bewerbers um Aufnahme dem Antragsteller gegenüber zu begründen.

§ 7  Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechts-
persönlichkeit.

Die Mitgliedschaft kann beendigt werden durch:

1. freiwilligen Austritt
2. Zuerkennung eines Facharzttitels in einem Sonderfach
3. Streichung
4. Ausschluß

ad 1)
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes muss dem Vorstand drei Monate vor Ablauf eines Kalender-jahres mittels Fax oder Email (Gültigkeit nach Einlangen einer Empfangsbestätigung) mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft erlischt dann mit Ablauf des Jahres.

ad 2)
Wenn nach Zuerkennung eines Facharzttitels in einem Sonderfach der betreffende Arzt trotzdem überwiegend oder ausschließlich allgemein-ärztlich tätig bleibt, muss die ordentliche Mitgliedschaft nicht beendigt werden. Für einen Weiterverbleib als ordentliches Mitglied ist die Zustimmung des Vorstandes in jedem Einzelfall erforderlich.

ad 3)
Die Streichung kann der Vorstand vornehmen, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

ad 4)
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder statutenwidrigem Verhalten erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann entweder von einem Vorstandsmitglied oder nach schriftlicher Eingabe von mindestens zwanzig ordentlichen Mitgliedern beantragt werden. Über solche Anträge entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit in der nächstfolgenden Vorstandssitzung. Betrifft der Ausschlussantrag ein Vorstandsmitglied, so hat dieses in eigener Sache kein Stimmrecht.

Ein Einspruch gegen den Ausschluss geht an das Schiedsgericht (§ 15).

§ 8  Rechte der Mitglieder:

1.
Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, volles Stimmrecht bei der General-versammlung und das Recht, die Einrichtungen der Gesellschaft zu benützen.

2.
Außerordentliche Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an den Veranstaltungen und das der Benützung von Einrichtungen der Gesellschaft. Sie haben kein Stimmrecht.

3.
Die Rechte der fördernden Mitglieder sind dieselben wie die der außerordentlichen Mitglieder.

4.
Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Einrichtungen der Gesellschaft teilzunehmen. Sie haben das Recht der Beratung des Vorstandes und der Generalversammlung. Sie haben aktives Wahlrecht und bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 9  Pflichten der Mitglieder:

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines festgesetzten Jahresbeitrages. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Ziele der Gesellschaft zu fördern und alles zu unterlassen, was der Zielsetzung und dem Ansehen der Gesellschaft schadet.

Jedes ordentliche Mitglied sollte es als eine Verpflichtung empfinden, im Rahmen des Möglichen an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die ärztliche Praxis ist möglichst vorbildlich zu führen und den zeitgemäßen Erfordernissen jeweils anzupassen.

§10 Die Generalversammlung:

1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand.

2. Auf Antrag des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, der Rechnungsprüfer oder mindestens des zehnten Teils der ordentlichen Mitglieder muss eine außerordentliche General-versammlung durch den Vorstand einberufen werden. Diese hat spätestens 6 Wochen nach Stellung des Antrages stattzufinden.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Anberaumung der General-versammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung kann schriftlich, per FAX oder E-MAIL erfolgen.

4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens eine Woche vor dem Termin der General-versammlung beim Vorstand einzureichen.

5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 8 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit.

Einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedürfen:
1. Satzungsänderungen,
2. die Festlegung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
3. die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und
4. die freiwillige Auflösung der Gesellschaft.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Den Vorsitz bei der Generalversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten.

8. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

– Entgegennahme des Berichtes über wissenschaftliche und sonstige Aktivitäten der Gesellschaft und Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

– Beschlussfassung über den Voranschlag;

– Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

– Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

– Festsetzung der Höhe von Jahresbeiträgen für die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder; Bestimmung von ermäßigten Jahresbeiträgen, welche dann anfallen, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen wissenschaftlichen oder standespolitischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin besteht. Fördernde Mitglieder zahlen Jahresbeiträge nach ihrem Ermessen, jedoch nicht weniger als das Doppelte des Beitrages für ordentliche Mitglieder;

– Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der Gesellschaft.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister und bis zu 8 Beiräten. Aufnahme in den Beirat erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt. Auf jeden Fall währt die Funktionsdauer bis zur Wahl eines auf Beschluss des Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist eine Neuwahl in der nächsten Generalversammlung vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt amtiert ein vom Präsidenten bestellter Vertreter.

4. Der Vorstand wird vom Präsidenten bzw. von einem der beiden Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist .Darauf ist in der Einladung, die mindestens zwei Wochen vor der Sitzung versandt werden muss, hinzuweisen.

6. Der Vorstand fasst – soweit nichts anderes bestimmt ist – seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Antrag können Abstimmungen geheim erfolgen.

7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten.

8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

9. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Gesellschaftsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesonders folgende Angelegenheiten:

– Vorbereitende und begleitende Arbeiten zur Erreichung von Zielen der Gesellschaft;

– Abfassung des Berichtes über wissenschaftliche und sonstige Aktivitäten der Gesellschaft und des Rechnungsabschlusses sowie Erstellung eines Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben für das nächste Jahr;

– Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;

– Verwaltung des Vereinsvermögens und Entscheidung über die Verwendung von Spenden und anderen Zuwendungen;

– Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern der Gesellschaft;

– Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Gesellschaft;

§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

1. Der Präsident leitet die Gesellschaft.

2. Er sorgt für die Einhaltung der Satzungen und der Beschlüsse.

3. Er führt die Oberaufsicht über das Vermögen der Gesellschaft.

4. Der Präsident beruft eine Vorstandssitzung mit einer Frist von  zwei Wochen ein. Er sorgt dafür, dass sich der Vorstand zumindest vor jeder Generalversammlung zu einer Sitzung versammelt.

5. Er bestimmt bei Ausfall von Vorstandsmitgliedern deren Vertreter, die bis zum nächsten Termin der Generalversammlung amtieren.

6. Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach außen.

7. Er unterzeichnet rechtsgültige Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft gemeinsam mit dem Schriftführer.

8. Der Präsident führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen.

9. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Gremium.

10. Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten bei Verhinderung.

11. Der Schriftführer besorgt die Sitzungsprotokolle und trägt sie bei der jeweils folgenden Versammlung vor. Er besorgt und verwaltet die Korrespondenz der Gesellschaft. Die Postadresse der Gesellschaft ist die Adresse des jeweiligen Präsidenten.

12. In finanziellen Angelegenheiten ist der Schatzmeister und in seiner Vertretung der Präsident zeichnungsberechtigt. Bei Beträgen, die € 500,– übersteigen, obliegt die Entscheidung dem Vorstand.

13. Dem Schatzmeister obliegt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge und die Vermögensverwaltung.
Er erstellt den Rechnungsabschluss, der von den Rechnungsprüfern überprüft und der General-versammlung vorgelegt wird. Wenn nicht die gesetzlichen Bestimmungen einen früheren Rechnungs-abschluss verlangen, muss der Schatzmeister diesen spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung den Rechnungsprüfern vorlegen. In den Jahren, wo keine Generalversammlung stattfindet, muss der Kassier einmal jährlich dem Vorstand einen Bericht über die Kassagebahrung des abgelaufenen Kalenderjahres erstatten.

§ 13 Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren aus den ordentlichen Mitgliedern bestellt. Die Rechnungsprüfer haben die Ein- und Ausgabenbelege der Gesellschaft an Hand der vom Schatzmeister vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Aufgrund des Berichtes
der Rechnungsprüfer erfolgt die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 14 Der Vorstand setzt zur Erreichung der Ziele der Gesellschaft bei Bedarf Ausschüsse ein, die mit entsprechenden Handlungs- und gegebenenfalls Finanzvollmachten auszustatten sind. Eine zeitliche Begrenzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben ist festzulegen.

§ 15 Bei allen Streitigkeiten aus verschiedenartigen Auffassungen im Gesellschaftsbereich entscheidet ein vom Vorstand einberufenes Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen: Jede der streitenden Parteien entsendet zwei ordentliche Mitglieder. Diese vier Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen sind innerhalb der Gesellschaft endgültig.
Der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass über den Streitfall ein Protokoll aufgenommen und beim Vorstand hinterlegt wird.

§ 16 Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann nur gemäß § 10 (6) dieser Satzung beschlossen werden. Der letzte Vorstand der Gesellschaft hat alle diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften und Auflagen zu erfüllen.

§ 17 Das Vermögen der Gesellschaft verbleibt bis zur etwaigen Auflösung der Gesellschaft unteilbares Eigentum derselben. Im Falle der freiwilligen Auflösung entscheidet die die Auflösung beschließende Generalversammlung über die weitere Verwendung des Vermögens im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Das Vermögen kann dem Rechtsnachfolger der Gesellschaft oder an eine ähnliche Institution überwiesen werden, sofern diese wiederum  die gemeinnützigen Bestimmungen erfüllt, der Dach-gesellschaft, sofern diese die Gemeinnützigen Bestimmungen erfüllt, oder einer karitativen Vereinigung , keinesfalls darf es den Vereinsmitgliedern zugute kommen.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung und/oder Änderung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen